Satzung des Vereins "Hundefreunde Drachenherz"



§ 1

  Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein führt den Namen Hundefreunde Drachenherz nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

  2. Sitz des Vereins ist in 73479 Ellwangen - Eigenzell, Hornbergstrasse 49


Zweck des Vereins:

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

     Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Hundesports.  


(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Einwirkung und Beratung in Bezug auf die artgerechte Tierhaltung

  • Hilfe gegenüber herrenlosen und verwahrlosten Hunden

  • Abhaltung von Schulungen, Seminaren, Vorträgen und Workshops in Bezug auf Tierschutz und Tierhaltung

  • Abhalten von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden

  • Teilnahme und Organisation von Ausstellungen, Vorführungen und Wettbewerben

.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten.  Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die

Maskuline Form verwendet.



§ 2

Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

  Mittelverwendung


  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4

Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale


  (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 (2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale                        ( §3 Nr.26 a EStG ) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.  
  
 

§5

Mitgliedschaft


Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht.

 

Beiträge


 1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren für Mitglieder festsetzen.

2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  

3. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Details regelt die Geschäfts- und Vereinsordnung.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 


(1)Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilweise auch gegen Gebühr teilzunehmen gegebenenfalls aktiv mitzuwirken.                       (2) Bildung, Verbraucherberatung, Meinungsaustausch und Hilfestellung zu allen Vereinszielen

Unterschieden wird zwischen dem – „ordentliche Vereinsmitglied" - künftig Mitglied genannt und dem "fördernden Mitglied" - förderndes Mitglied genannt. Die unter Punkt 1 und 2 im selben Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder als auch fördernde Mitglieder. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das ordentliche Mitglied. Das fördernde Mitglied hat keine Stimme. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die mindestens 12 Monate beträgt, in eine Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder sich für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.


Die Mitglieder sind verpflichtet.

 

- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen

- die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen

- die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen,

- die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten

- Vereinsinterne Dinge sind streng geheim zu halten. Diese dürfen nur mit Zustimmung der  Vorstandschaft nach außen  getragen werden.

  
   
   
   § 7    Mitgliedsbeiträge  
  

 

1.  Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 8

Organe


Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Vorstand

Vorstand Platzwart - Gerätewart

Senat und ggf. der Beirat

§ 9

  Vorstand


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden als Stellvertreter - Vizepräsident
Beide vertreten den Verein einzeln.

Der erste und zweite Vorsitzende kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, jeweils ein weiteres Amt als Schriftführer oder kassierer ausüben.

Dem Vorstand obliegt
(1) die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) die Leitung und Verwaltung des Vereins.
(3) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
(4) die Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Mitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Der Vorstand kann bei Bedarf auch einen Geschäftsführer (Direktor) bestellen, welcher von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Aufgabenverteilung und Befugnisse regelt die Geschäftsordnung, siehe auch § 10.

Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar zum Vorstand ist jedes ordentliche Mitglied, der mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein ist.  Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung in der Regel alle 5 Jahre statt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.



§ 10 Geschäfts Vereins und Beitragsordnung


Der Vorstand kann sich eine Geschäfts;- Vereins,- und Beitragsordnung geben.

Diese regelt die Aufgabenverteilung im Verein und Vorstand. so wie die Grundlagen der Beitragszahlung. Diese Geschäfts;- Vereins,- und Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.


§ 11

  Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung, Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins oder durch Emailmitteilung, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, das mindestens 3 Monate im Verein Mitglied ist, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Der Mitgliederversammlung obliegt
 

 

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.


Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss oder Wahlleiter übertragen werden.

3.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

4.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann mit Zustimmung  von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands als doppelt.

 

6.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  




§ 12 Senat – Beirat

Dem Vorsitzenden steht im Bedarfsfall ein erweiterter Senat zur Seite der vorzugsweise aus unterschiedlichen Fachleuten der Aus- und Weiterbildung oder Wissenschaftlern und aus  verdienten Ehrenmitgliedern besteht und vom Vorsitzenden berufen wird um hinsichtlich der Planung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten oder zu verschiedenen Projekten zu beraten. Die Senatsmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Senatsmitglieder können auch aus Nichtmitgliedern bestehen. Des Weiteren kann bei Bedarf ein Beirat (erweiterter Vorstand) von der Mitgliederversammlung per Wahl berufen werden. Der Beirat unterstützt die Vorstandschaft bei der Erreichung und Umsetzung der Vereinsziele.


§ 13

Kassen und Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können jederzeit wiedergewählt werden.

  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der  Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

 

3.

Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

4.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von  Kassenprüfern enthalten.

5.

Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.



§ 14

  Datenschutz, Persönlichkeitsrecht


(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt  personenbezogene Daten seiner  

      Mitglieder ( Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse ) unter Einsatz von                                                  Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und         Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich         insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung ,         Telefonnummern ( Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en),       Funktion(en) im Verein.


(2)Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die

     Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung ( Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung      Ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige,      Über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende      Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu        Verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


(3)Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des

     Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§34,35) das Recht auf Auskunft über die  der        zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck      der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 15 Auflösung / Vermögensbindung

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins  kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. §26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein  aus einem anderen Grund aufgelöst wird.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Tierherberge Donzdorf e.V. Im Lautergarten 5, 73072 Donzdorf“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 16 Salvatorische Klausel


Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor  beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.



§ 17 Schlussbestimmungen


Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.01.2016 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Eigenzell, den 06.01.2016





1. Vorstand:  Elke Fuchs, 2.Vorstand: Richard Fuchs