Vereins und Geschäftsordnung

der Hundefreunde Drachenherz e.V.

Die Vorstandsmitglieder gem.§ 9 Abs.1. dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

1.Vorsitzender

   Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien.

2. stellvertretender Vorsitzender

  Allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Prüfung rechtlich und steuerlich Erheblicher Sachverhalte, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement

3. Kassierer

  Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer Rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung.

4. Schriftführer

  Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage des Vereins

 

Aufgabenverteilung Der 1. Und 2.Vorstand können gleichzeitig je ein Amt entweder als Kassierer oder als Schriftführer ausüben.

Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.

 

Beitragsordnung

Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder ist wie folgt fest gelegt:  

Eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 €   
   

Jährlicher Beitrag:

  • Erwachsenentarif: 60 € (1 Erwachsener + 1 Hund)
  • Familientarif: 95 € (2 Erwachsene + Kinder + 1 Hund)
  • jeder weitere Hund: 10
  • Mitglied ohne Hund: 30

 

Mit einer Aufnahmegebühr von 300 Euro und 3 Vereins- Pflichtjahren, kann ein Fördermitglied zum Ordentlichen Mitglied aufgenommen werden. (Dies entscheidet der Vereinsausschuss)  Der Ausschuss  kann bei Ausnahmen die Gebühr und / oder die Pflichtjahre dem Antragsteller erlassen, wenn dies im Ausschuss mehrheitlich beschlossen wurde.



Haftungsbeschränkung

 

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane ( z.B. Vorstand ) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied ( z.B. Vorstandsmitglied ), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.   
  

 

2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 

 

3.Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regreß nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.   
  

 

4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.   
  

 

5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.   
  

6. Alle Hunde die auf dem Übungsgelände und Außerhalb des Geländes an dem Vereinsangebot teilnehmen, benötigen eine private Hunde Haftplicht Versicherung. Eine Kopie als Nachweis der Versicherung, ist bei Eintritt der Mitgliedschaft in den Verein, dem 1. Vorstand abzuge  


Platzordnung

  • Der Gebrauch von“ Erziehungshilfen“, wie z.B. Stachel-oder Würgehalsband, Reizstromgeräte, Erziehungsgeschirre oder andere tierschutzrechtlich bedenkliche Hilfsmittel sind auf unserem Gelände strengstens verboten.
  • Körperliche, Bestrafung/ Misshandlung ( Schlagen, Treten, etc.) sind strengstens untersagt. Bei Nichtbeachtung behält sich der Verein vor Strafgebühren in Höhe von 5 Euro zu erheben.
  • Eine gültige Haftpflichtversicherung, regelmäßige Entwurmung und Impfung sind Pflicht.
  • Um eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist den Anordnungen der Übungsleiter Folge zu leisten. Dies gilt nicht nur innerhalb, sondern auch bei Stadt-oder Ausbildungsgängen außerhalb des Geländes.
  • Es ist darauf zu achten, dass jeder Hund vor dem Betreten des Geländes ausreichend Gelegenheit hatte sich zu lösen. Bei Kotabsetzen auf dem Platz ist der Hundehalter verpflichtet, die Verunreinigung sofort zu beseitigen und in den dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
  • Die Einrichtungen/Geräte des Vereins stehen den Teilnehmern während des Trainings zur Verfügung. Über die sinngemäße und richtige Benutzung entscheiden die Übungsleiter. Ohne Übungsleiter ist das Arbeiten mit den Geräten aus versicherungsrechtlichen Gründen untersagt.
  • Die vorübergehende Läufigkeit einer Hündin ist vor dem Betreten des Geländes den verantwortlichen Übungsleitern anzuzeigen-dies schließt die Hündin aber nicht vom Training aus.
  • Rauchen auf dem Gelände ist nur außerhalb des Trainings erlaubt. Zigarettenstummel werden in den umliegenden Aschenbechern entsorgt.   
  • Alle Hunde auf dem Gelände werden an die Leine genommen, während ein anderer Hund das Gelände betritt oder verlässt.
  • Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund unter ständiger Aufsicht zu halten und haften für eventuelle Sach-und Personenschäden.
  • Mit Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied diese Platzordnung an. Dies gilt auch für Besucher während des Platzaufenthaltes. Bei Verstößen gegen die Platzordnung behält sich die Vorstandschaft angemessene Maßnahmen vor.